FÜR VERANSTALTUNGEN DER LOGISTIK CENTER LEOBEN GMBH
I. Vertragspartner:
Bei der Gestaltung der Seminare der Logistik Center Leoben GmbH sind die Logistik Center Leoben GmbH (im Folgenden kurz LCL GmbH genannt) einerseits und der Seminarteilnehmer (im Folgenden kurz ST genannt) andererseits als Vertragspartner anzusehen. Sämtliche vertragliche Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen diesen beiden Vertragspartnern unabhängig davon, ob sich die LCL GmbH bei der Organisation weiterer Rechtspersönlichkeiten bedient oder ob die Veranstaltung von anderen Rechtspersonen mitorganisiert wird.
II. Grundsätze der Seminargestaltung:
Bei der Gestaltung der Seminare der LCL GmbH steht die Vermittlung von Praxiswissen aber auch wissenschaftliche Theorie im Bereich Logistik und logistiknaher Gebiete im Vordergrund. Das Anliegen der Seminare besteht insbesondere darin, auf praxisbezogene Problemfelder und Anforderungen hinzuweisen und Problemlösungen anzubieten.
III. Seminarort / Anmeldungen:
Die Seminare finden an den im Programmheft der LCL GmbH angegebenen Orten statt. Der genaue Tagungsort wird jedenfalls rechtzeitig vor Seminarbeginn angegeben, kann sich jedoch aufgrund sachlich begründeter Ereignisse ändern und wird den Seminarteilnehmern dann ebenfalls umgehend mitgeteilt.
V. Seminarbeitrag:
Der jeweilige Seminarbeitrag ist dem Anmeldungsformular zu entnehmen und spätestens 7 Tage vor Seminarbeginn auf das von der LCL GmbH bekannt gegebene Konto zu entrichten. Dem ST wird auf dessen Wunsch eine umsatzsteuerbare Rechnung spätestens binnen 14 Tagen nach Begehren durch den ST übermittelt.
V. Zahlungskonditionen und Stornobedingungen:
In den Anmeldungsformularen oder Programmen kann vorgesehen sein, dass für Mitglieder des Logistik Club Leoben Ermäßigungen gewährt werden.
Im Falle einer Absage durch den Seminarteilnehmer ist bis 14 Tage vor dem Seminarbeginn eine 30 %ige Stornogebühr fällig. Bei späterem Rücktritt ist der volle Rechnungsbetrag zu bezahlen. Dem Seminarteilnehmer steht es jedoch frei, einen Ersatzteilnehmer namhaft zu machen. Eine Stornierung ist nur schriftlich möglich und kommt es bei der Berücksichtigung der Rechtzeitigkeit auf den Zeitpunkt des Eingangs bei der LCL GmbH an.
VI. Seminarunterlagen:
Ob Seminarunterlagen zur Verfügung gestellt werden, hängt vom jeweiligen Referenten ab. Allfällige Materialien sind nur zum persönlichen Gebrauch des Seminarteilnehmers als Arbeitsunterlage während des Seminars und zur Wiederholung des Stoffes nach dem Seminar zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte verletzt die Immaterialgüterrechte des Verfassers der Unterlagen und kann sowohl zivil- als auch strafrechtlich verfolgt werden.
VII. Programmänderung:
Der LCL GmbH bleibt eine sachlich begründete Änderung im angekündigten Programm bzw. in dessen Ausführung (z.B. Änderung des Referenten) aus aktuellen Gründen oder in Folge unvorhergesehener Ereignisse unter Wahrung der Kernthemen vorbehalten. Im Falle der Verhinderung vorgesehener Referate kann sich die LCL GmbH insbesondere vorbehalten, eine angekündigte Veranstaltung auch kurzfristig (statt Beauftragung eines Ersatzreferenten) entweder abzusagen oder um diesen Teil zu kürzen, wobei jedoch eine Rückerstattung des allenfalls bereits entrichteten Seminarbeitrages, je nach dem Umfang der Absage relevant - aliquot oder gesamt zu erfolgen hat.
VIII. Qualität der Seminare:
Die LCL GmbH bemüht sich, fachlich kompetente Referenten beizustellen und die Organisation in einem angemessenen Rahmen zu gestalten. Dies betrifft sowohl die Referate als auch die sonstigen angebotenen Leistungen (Mittagessen, Aperitif, Pausenmahlzeiten u.ä.). Für die inhaltliche Gestaltung der Seminare ist der jeweilige Referent verantwortlich und wird diesbezüglich jede Haftung der LCL GmbH ausgeschlossen, soweit sie diesbezüglich hinsichtlich eines allfälligen Auswahlverschuldens keine grobe Fahrlässigkeit trifft. Die Meinungen der einzelnen Referenten zu aktuellen oder sonstigen Themen müssen nicht mit der Meinung der LCL GmbH übereinstimmen. Die Äußerungen eines Referenten im Rahmen eines Referates können daher niemals als Äußerung der LCL GmbH angesehen werden und können aus derartigen Gründen auch keine Ansprüche gegen die LCL GmbH geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Qualität der Referate wird sich die LCL GmbH bemühen, auf die jeweiligen Referenten einzuwirken, eine bestmögliche Gestaltung zu erreichen. Sollte der ST mit der Qualität des einzelnen Seminars nicht zufrieden sein, besteht kein Recht auf Rückersatz der Seminargebühren. Aus Kulanzgründen kann die LCL GmbH jedoch in jedem einzeln zu prüfenden Fall einen Nachlass relevant – aliquot gewähren.
Bezüglich der angebotenen Speisen und Getränke sowie der Mahlzeiten wird sich die LCL GmbH ebenfalls bemühen, eine für den Rahmen angemessene Bereitstellung zu gewährleisten.
Sollte ein Seminarteilnehmer beim Besuch eines Seminars zu Schaden kommen, so besteht eine Haftung der LCL GmbH nur im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Eine Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
Die Haftung der LCL GmbH besteht darüber hinaus nur für den Fall, dass vom unmittelbaren Schädiger kein Ersatz erlangt werden kann.
IX. Zustimmung zur Veröffentlichung:
Im Falle der Anmeldung zu einem Seminar stimmt der Seminarteilnehmer bereits jetzt zu, dass seine Daten (Name und Adresse) im Teilnehmerverzeichnis des jeweiligen Seminars im Internet veröffentlicht wird. Der Seminarteilnehmer verzichtet diesbezüglich auf allfällige Geltendmachung von Immaterialgüterrechten, Schaden-ersatz-, Unterlassungs- oder sonstigen Ansprüchen.
X. Anzuwendendes Recht und vertragliche Bestimmungen:
Inhalt des Vertrages zwischen LCL GmbH und ST werden neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die jeweilig für das Seminar ausgegebenen Programme bzw. Programmhefte und die Bestimmungen in den entsprechenden Anmeldeformularen. Auf das Rechtsverhältnis ist darüber hinaus jedenfalls Österreichisches Recht anzuwenden.
XI. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein, so bleibt gleichwohl dieser Vertrag im Übrigen gültig. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung des Vertrages durch eine sinngemäße wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck der ungültigen Bestimmung erreicht wird. Sollten sich bei der Durchführung ergänzungsbedürftige Lücken offenbaren, so verpflichten sich die Vertragspartner diese auszufüllen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
Nebenabreden oder Änderungen des Vertrages bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftlichkeit; die gilt auch für ein Abgehen von dieser Formvorschrift.
XII Gerichtsstand und Erfüllungsort:
Als Erfüllungsort wird Leoben und für allfällige Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in 8700 Leoben im Sinne des ausschließlichen Gerichtstandes vereinbart.